AGBs
ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN
Dniprometyz Distribution GmbH
Anwendbar im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
§ 1 Allgemeines
(1) Diese Lieferbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen von Waren und sonstigen Leistungen, die wir gegenüber Kunden erbringen. Sie sind wesentlicher Bestandteil aller Vertragsangebote und Vertragsannahmen und gelten ausschließlich, sofern keine individuellen Regelungen getroffen wurden.
(2) Entgegenstehende oder von diesen Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an. Sie werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir in Kenntnis dieser Bedingungen die Lieferung oder Leistung ohne besonderen Vorbehalt ausführen. Spätestens mit Entgegennahme der Ware erkennt der Kunde diese Lieferbedingungen vorbehaltlos an, auch wenn er zuvor widersprochen haben sollte.
(3) Diese Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, auch wenn wir nicht nochmals auf die Geltung der Lieferbedingungen hinweisen.
(4) Mündliche Abreden sowie sämtliche über unsere Vertreter an uns herangetragene Vereinbarungen sind für uns nur verbindlich, wenn und soweit wir sie ausdrücklich und schriftlich bestätigen.
§ 2 Vertragsangebote / Vertragsschluss
(1) Unsere Vertragsangebote sind im Zweifel unverbindlich. In diesen Fällen kommt ein Vertrag erst zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden schriftlich bestätigen oder das Ware liefern. Bei verbindlichen Vertragsangeboten sind wir bis zur Annahme durch den Kunden zum Widerruf des Vertragsangebots berechtigt.
(2) Bestellungen des Kunden können wir im Zweifel innerhalb von zwei Wochen annehmen, sofern nicht ausdrücklich eine andere Bindungsfrist in der Bestellung angegeben oder vereinbart ist.
§ 3 Preise / Steuer / Zahlungen
(1) Sofern nicht etwas anderes vereinbart wird, verstehen sich unsere Preise in Euro ab Werk oder Lager, zuzüglich Verpackung, Fracht und der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer).
(2) Versicherung, Transport- und Verpackungskosten, Zölle und sonstige auf die Ware zu entrichtende Abgaben gehen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wird, zu Lasten des Kunden.
(3) Für Lieferungen in ein anderes EU-Land gilt zusätzlich: soweit Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen nach lokalem Umsatzsteuerrecht umsatzsteuerfrei sind, ist der Kunde verpflichtet, auf unser Verlangen und den Vorgaben an der Ausstellung nach lokalem Umsatzsteuerrecht in diesem Zusammenhang erforderliche Liefernachweise (etwa eine Gelangenbestätigung oder sonstige Dokumente) zu übermitteln.
i) Transport durch uns oder einem von uns Beauftragten.
Organisieren wir den Transport an den Kunden innerhalb der EU, verpflichtet sich der Kunde, eine Gelangenbestätigung an uns zu erteilen. Das erforderliche Formular wird dem Kunden zur Verfügung gestellt. Bei Nichterteilung sind wir berechtigt, dem Kunden Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe in Rechnung zu stellen.
ii) Transport durch den Kunden oder einem von ihm Beauftragten.
Erfolgt der Transport der Waren innerhalb der EU durch den Kunden oder einem von ihm beauftragten Dritten, verpflichtet sich der Kunde, eine Spediteurbescheinigung über den Erhalt der Ware zu erteilen. Das erforderliche Formular wird dem Kunden zur Verfügung gestellt. Bei Nichterteilung einer Bestätigung sind wir berechtigt, dem Kunden Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe in Rechnung zu stellen. Liefert der Kunde das Ware an Kunden im selben Land, wie unser Versendungsland weiter, so ist der Kunde verpflichtet, uns unverzüglich darüber zu informieren. Wir sind berechtigt, dem Kunden Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe in Rechnung zu stellen.
iii) In Fällen von i) und ii) gilt Folgendes:
Der Kunde verpflichtet sich zur Erteilung der Gelangensbestätigung bzw. der Spediteurbescheinigung an uns bis spätestens einen Monat nach Erhalt der Lieferung.
(4) Für die Berechnung der Ware gilt das vor Abgang auf unserem Werk festgestellte Gewicht.
(5) Bei nicht vorhergesehenen Kostenerhöhungen wie z.B. Währungsschwankungen, Erhöhung von Steuern, Zölle- oder sonstigen öffentlichen Abgaben, insbesondere Einfuhrabgaben, Einfuhrkosten, sowie erheblichen Rohstoffpreiserhöhungen, sind wir berechtigt, die Preiserhöhung an den Kunden weiterzugeben. Übersteigt die Preiserhöhung 15% des ursprünglichen Preises, kann der Kunde die Preiserhöhung ablehnen. Wir sind in diesem Fall zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(6) Soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, hat die Zahlung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum, ohne jeden Abzug zu erfolgen. Wir können jedoch die Belieferung auch von Zahlung Zug um Zug (z.B. durch Nachnahme oder Bank-Lastschriftverfahren) oder einer Vorauszahlung abhängig machen. Wir sind auch berechtigt, Zahlungen auf die älteste fällige Forderung zu verrechnen.
(7) Der Kunde gerät automatisch in Verzug, wenn der jeweilige Forderungsbetrag nicht zum vereinbarten Zahlungstermin gezahlt ist. Der Forderungsbetrag ist erst dann gezahlt, wenn er vollständig auf unserem Bankkonto gutgeschrieben worden ist und uns dort vorbehaltlos zur endgültigen, freien Verfügung steht.
(8) Ist in der Rechnung kein Termin bestimmt, sind Rechnungen sofort zur Zahlung fällig und der Kunde gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen nach Fälligkeit auf unserem Konto gezahlt ist. Maßgeblich ist der Eingang der Zahlung bei uns. Ein früherer Verzugseintritt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
(9) Während des Zahlungsverzugs sind unsere Entgeltforderungen mit dem jeweiligen gesetzlichen Zinssatz nach § 288 BGB Abs. 2 BGB p.a. zu verzinsen.
§ 4 Lieferung / Lieferverzug
(1) Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Belieferung ist durch uns verschuldet.
(2) Angaben zu Lieferterminen sind annähernd, Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden wie z.B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigung, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistungen von Anzahlungen.
(3) Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
(4) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrung, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinen- oder Walzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel), auch bei unseren Lieferanten, Behinderung der Verkehrswege, Verzögerungen bei der Einfuhr- bzw. Zollabfertigung, sowie alle sonstigen Umstände gleich, welche, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem Vorlieferanten eintreten. Wird aufgrund der vorgenannten Ereignisse die Ausführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, insbesondere verzögert sich die Ausführung des Vertrages in wesentlichen Teilen um mehr als sechs Monate, so kann diese Partei die Aufhebung des Vertrages erklären.
(5) Falls wir in Verzug geraten, muss uns der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf kann er für diejenigen Mengen und Leistungen zurücktreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht als versandbereit gemeldet waren. Nur wenn die bereits erbrachten Teilleistungen für den Kunden ohne Interesse sind, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt. Entsteht dem Kunden wegen einer auf unserem Verschulden beruhenden Verzögerung Schaden, so ersetzen wir den nachweislich entstandenen, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden, höchstens jedoch 5 v.H. des Warenwertes der verspätenden oder unterbliebenen Lieferung oder Leistung. Die Einschränkung gilt nicht, soweit wir in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haften. Das Recht des Kunden zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
(5) Das Ware reist auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht, sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, mit Übergabe des Lieferungsgegenstandes zur Verladung an die Transportperson (z.B. Spediteur, Frachtführer o.ä.), bei Beförderung durch uns mit Beginn der Verladetätigkeit, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes des Erfüllungsortes auf den Kunden über.
(6) Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
.
§ 5 Mängelrüge, Mängelrechte
(1) Garantien gelten nur dann als abgegeben, wenn wir unter Verwendung dieses Begriffs eine solche ausdrücklich und schriftlich besonders erklärt haben. Ohne derartige Hinweise gelten z. B. Angaben in Katalogen, Qualitätsblättern und -zertifikaten, Analysenzertifikaten usw. nicht als Garantien im Rechtssinne.
(2) Der Kunde ist zur unverzüglichen Untersuchung der Ware auf Mängel einschließlich Qualitäts- und Quantitätsabweichung, auch bei Werkleistungen, verpflichtet. Zur Wahrung der Mängelansprüche sind uns etwaige Beanstandungen der Ware spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Entgegennahme, bei verborgenen Mängel nach der Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Ansonsten gilt die Lieferung als vertragsgemäß genehmigt. Vermerke auf Lieferscheinen gelten nicht als Mängelrüge. Transportpersonen sind nicht zur Empfangnahme von Mängelrügen berechtigt.
(3) Bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit sind Mängelansprüche ausgeschlossen. Mängelansprüche bestehen nicht bei Schäden oder Qualitätsminderungen, die nach Gefahrübergang eintreten oder von dem Kunden zu vertreten sind, z.B. unsachgemäße Lagerung oder Transport durch den Kunden.
(4) Bei nachgewiesenen Mängeln leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung, in der Regeln liefern wir gegen Rückgabe der beanstandeten Ware kostenfrei Ersatz. Der Kunde kann erst dann vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, wenn innerhalb einer uns gesetzten angemessenen Frist kein Nacherfüllungsversuch vorgenommen wird oder die Nacherfüllung unmöglich, verweigert, fehlgeschlagen oder unzumutbar ist. Die Frist zur Nacherfüllung muss, sofern keine berechtigten Interessen des Kunden entgegenstehen, mindestens vier Wochen betragen. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung ist im Zweifel erst nach dem dritten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch anzunehmen.
(5) Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche können nur unter den Voraussetzungen des nachfolgenden § 6 geltend gemacht werden.
(6) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate nach Lieferung bzw. Abnahme. Für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 6 Rücktritt, Schadensersatzhaftung, Produktbeobachtung
(1) Wegen einer nicht in einem Mangel bestehenden Pflichtverletzung ist der Rücktritt nur zulässig, soweit die Pflichtverletzung von uns zu vertreten ist.
(2) Für Schäden haften wir, sofern die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, grundsätzlich nur, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für einfache Fahrlässigkeit haften wir bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht). Im Übrigen ist eine Schadensersatzhaftung für Schäden aller Art, gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage, einschließlich der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss, ausgeschlossen.
(3) Im Falle von Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf den Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen wir nach den uns bei Vertragsschluss bekannten Umständen typischerweise rechnen mussten.
(4) Ferner ist in diesen Fällen eine Haftung für entgangenen Gewinn ausgeschlossen.
(5) Vorstehende Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht, soweit wir eine Garantie übernommen haben, für Schäden, die nach dem Warehaftungsgesetz zu ersetzen sind, sowie für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
(6) Vorstehende Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstiger Dritter, denen wir uns zur Vertragserfüllung bedienen.
(7) Im Verhältnis zwischen dem Kunden und uns ist es allein Aufgabe des Kunden, die von uns gelieferte Ware nach ihrem Inverkehrbringen zu beobachten (Produktbeobachtungspflicht) und auf etwaige Gefahren oder Gefährdungen zu reagieren. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich über alle Fehler, Probleme und/oder Gefahren im Zusammenhang mit den von uns gelieferten Waren zu informieren. Soweit durch einen Verstoß gegen die Warebeobachtungspflicht Schäden oder Verletzungen verursacht werden, haftet hierfür ausschließlich der Kunde.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen, auch bereits entstandener und zukünftiger Forderungen gegen den Kunden aus der gemeinsamen Geschäftsverbindung vor.
(2) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern oder zu verarbeiten, solange er nicht im Verzug ist, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt ist oder er zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens verpflichtet ist. Der Kunde ist bei einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware auf Kredit verpflichtet, die Rechte unseres Eigentumsvorbehalts beim Weiterverkauf zu sichern. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen, Weiterveräußerungen zur Finanzierung des Kaufgegenstandes an Dritte sind dem Kunden nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung erlaubt. Eine eventuelle Verarbeitung oder Umbildung unserer Ware durch den Kunden erfolgt stets für uns als Verarbeiter im Sinne des § 950 BGB. Wird unsere Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet, umgebildet, untrennbar vermischt oder verbunden, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware (Rechnungswert inkl. Umsatzsteuer) zu dem Wert der anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung, Umbildung, Vermischung oder Verbindung. Ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, wird bereits jetzt vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Wir nehmen die Eigentumsübertragung an. Der Kunde verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich für uns. Für das durch die Verarbeitung entstehende Ware gilt im Übrigen das gleiche wie für unsere unter Vorbehalt gelieferten Waren.
(3) Der Kunde tritt uns schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sicherungshalber ab. Steht uns an der veräußerten Ware nur ein Miteigentumsanteil zu, so beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Teil der Forderung, der dem Anteil unseres Miteigentums (auf Basis des Rechnungswertes inkl. Umsatzsteuer) entspricht.
(4) Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ist der Kunde widerruflich berechtigt. Wir können verlangen, dass der Kunde seinen Schuldnern die Abtretung anzeigt. Mit dem Widerruf der Einziehungsermächtigung hat der Kunde die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die Forderung an uns zu übermitteln und diese ggf. bei der Beitreibung zu unterstützen.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, die in unserem (Mit-)Eigentum stehenden Sachen auf seine Kosten sorgfältig zu verwahren, gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern und auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.
(6) Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde unverzüglich nach Bekanntwerden mitzuteilen und uns alle für eine Intervention notwendigen Informationen und Unterlagen zu überlassen. Der Kunde haftet für die Kosten, die für die Aufhebung des Zugriffs, insbesondere durch Erhebung einer Drittwiderspruchsklage anfallen, soweit sie nicht von dem betreibenden Gläubiger erlangt werden können.
(7) Erfüllt der Kunde seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht ordnungsgemäß oder werden uns Umstände bekannt, die die Erfüllung unserer Ansprüche gefährdet erscheinen lassen, können wir die Vorbehaltsware herausverlangen. Das Herausverlangen der Sache aufgrund des Eigentumsvorbehalts ist uns auch ohne Rücktritt vom Vertrag möglich. Insbesondere sind wir berechtigt, dem Kunden die Weiterveräußerung oder Bearbeitung der Vorbehaltsware zu untersagen und die Einzugsermächtigung zu widerrufen.
§ 8 Abtretung
Wir sind berechtigt, Forderungen an Dritte abzutreten.
§ 9 Aufrechnungs-/Zurückbehaltungsrechte
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind. Dies gilt auch, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Rechtsverhältnis beruht.
§ 10 Datenschutz
(1) Wir geben zur Kenntnis, dass wir uns der elektronischen Datenverarbeitung bedienen. Hierzu haben wir Ihre personenbezogenen Daten – die sich nur auf die geschäftsnotwendigen Daten beschränken – bei uns gespeichert.
(2) Wir sind berechtigt, Informationen und Daten über den Kunden zu erheben, speichern, verarbeiten, nutzen und an Dritte weiterzugeben, sofern dies zur Vertragsabwicklung oder zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlich ist und kein schutzwürdiges Interesse entgegensteht. Insbesondere sind wir zur Weitergabe von Daten zum Zwecke des Forderungseinzugs oder des ausgelagerten Debitorenmanagements berechtigt. Mitteilungen an Schutzorganisationen der Wirtschaft (z.B. Schufa) behalten wir uns vor. Auf Wunsch erteilen wir jederzeit Auskunft über die gespeicherten Daten.
§ 11 Export- und Reexportbeschränkungen
(1) Beabsichtigt der Kunde, Waren in ein Land oder Territorium auszuführen oder zu verbringen, gegen das die Vereinten Nationen, die Europäische Union, die Ukraine ein Embargo oder sonstige Export- oder Reexportbeschränkungen erlassen oder in Kraft gesetzt haben, oder für ein solches Land oder Territorium zu nutzen, ist der Kunde verpflichtet, uns vor Abschluss des Vertrages darüber schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(2) Trifft der Kunde nach Vertragsabschluss eine entsprechende Entscheidung, so ist er gleichfalls verpflichtet, uns darüber schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Ausfuhr oder Verbringung ist nur nach unserer schriftlichen Zustimmung statthaft.
(3) Im Übrigen garantiert der Kunde, dass er die einschlägigen Exportkontrollvorschriften nebst der sich in Kraft befindlichen Embargos und möglicher weiterer Sanktionen, insbesondere in Deutschland, der Europäischen Union, den Vereinten Nationen, Ukraine und weiterer extraterritorial geltender Vorschriften, einhält.
(4) Vertreibt der Kunde die Waren weiter, wird er durch entsprechende vertragliche Regelungen mit seinen Abnehmern sicherstellen, dass auch diese sich den unter dieser § 11 statuierten Verpflichtungen unterwerfen. Ferner wird er durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit seinen Abnehmern sicherstellen, dass diese Verpflichtungen auch in der weiteren möglichen Lieferkette bis hin zum Endabnehmer vertraglich vereinbart werden.
(5) Verstößt der Kunde gegen eine Bestimmung dieser § 11, können wir uns mit sofortiger Wirkung vom Vertrag lösen, ohne dass dem Kunden hieraus Ersatzansprüche erwachsen.
§ 12 Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand, Verschiedenes
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
(2) Für das Vertragsverhältnis gilt unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Gerichtsstand ist Berlin. Wir sind berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Im Übrigen richtet sich der Gerichtsstand nach deutschem bzw. EU-Recht.
(4) Sind Vertragsunterlagen (z. B. Angebot, Auftragsbestätigung, Nebenabreden, Schriftverkehr etc.) in zwei Sprachen vorhanden, so ist in Auslegungsfragen allein die deutsche Fassung maßgeblich.
(5) Diese Lieferbedingungen gelten bis zum Inkrafttreten unserer neuen Lieferbedingungen auch für alle zukünftigen Lieferungen an den Kunden.
(6) Sollte eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Lieferbedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
Stand: September 2025